Der   Rechtsinhaber  hat  das  ausschließliche  Recht,  folgende  Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:

    1.  die  dauerhafte  oder  vorübergehende  Vervielfältigung,  ganz  oder
    teilweise,  eines  Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form.
    Soweit das Laden, Anzeigen,  Ablaufen,  Übertragen  oder  Speichern  des
    Computerprogramms   eine   Vervielfältigung  erfordert,  bedürfen  diese
    Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

    2.  die  Übersetzung,  die  Bearbeitung,  das  Arrangement  und   andere
    Umarbeitungen  eines  Computerprogramms  sowie  die Vervielfältigung der
    erzielten  Ergebnisse.  Die  Rechte   derjenigen,   die   das   Programm
    bearbeiten, bleiben unberührt;

    3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms  oder
    von  Vervielfältigungsstücken,  einschließlich  der Vermietung. Wird ein
    Vervielfältigungsstück  eines  Computerprogramms  mit   Zustimmung   des
    Rechtsinhabers  im  Gebiet  der  Europäischen Gemeinschaften im Wege der
    Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht
    in   bezug   auf   dieses   Vervielfältigungsstück   mit   Ausnahme  des
    Vermietrechts.


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