Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form.
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der
erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm
bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht
in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des
Vermietrechts.
converted with guide2html by Kochtopf